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Details zur PendlerVignette

 

Definition

Antragsberechtigt ist jeder Beschäftigte, der seiner Tätigkeit innerhalb der Altstadt nachgeht und auf den PKW angewiesen ist. Eine Unterscheidung nach Bereichen erfolgt hierbei nicht.

  • Beschäftigter ist, wer einer Erwerbstätigkeit nachgeht.
  • Auf den PKW angewiesen ist man, wenn die Ausübung der Tätigkeit ohne den in unmittelbarer Nähe parkenden PKW nicht möglich ist oder eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung mit sich bringt (z. B. ständiger Transport schwererer oder wertvoller Gegenstände).
 

Geltungsbereich der PendlerVignette

  • Die PendlerVignette berechtigt zum unentgeltlichen Parken auf den TagesbesucherParkplätzen in der Altstadt.
  • Die PendlerVignette wird auf den unmittelbar benötigten, örtlichen Bereich beschränkt. Falls möglich, wird die Gültigkeit der PendlerVignette auch zeitlich (Tag u. Uhrzeit) beschränkt.
  • Die PendlerVignette wird im Regelfall für ein Fahrzeug ausgestellt. Nur in besonders begründeten Einzelfällen ist die Aufnahme eines zweiten Fahrzeuges möglich.
  • Die möglichen Laufzeiten sind 1 Jahr oder 2 Jahre.
 
Download Antrag
 

Antragsunterlagen

  • Ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular
  • Vorlage einer Bescheinigung der Arbeitgebers, aus der hervorgeht, dass die Beschäftigung innerhalb der Altstadt erfolgt und derjenige für diese Tätigkeit auf den Pkw angewiesen ist.
  • Sofern das Fahrzeug nicht auf die beschäftigte Person zugelassen ist, ist eine Bestätigung des Fahrzeughalters vorzulegen, aus der hervor geht, dass das Fahrzeug zur dauerhaften Nutzung überlassen wird.
  • Kopie Fahrzeugschein / Zulassungsbescheinigung Teil I.